Aktenkundig ist sodann, dass die Distanz der Endlage des Opfers zum Fussgängerstreifen ca. 2 m betrug, die Länge des Fahrzeugs der Beschuldigten 4.37 m und die Breite des Fussgängerstreifens 3 m (pag. 38). Jedoch handelt es sich bei den Abbildungen der Lage des Opfers im Zeitpunkt des Überrollvorgangs lediglich um eine ungefähre Angabe (pag. 21 ff.). Die mögliche Unfallendlage musste anhand der vorhandenen Spuren definiert werden, da beim Eintreffen des UTD eine veränderte Unfallendposition vorlag (vgl. pag. 16). Die vorgefundenen Watteteilchen (vgl. d) gemäss Legende, pag.