18 kleine Bushäuschen spricht zwar grundsätzlich gegen einen grösseren bzw. längeren Bus (vgl. pag. 20) und dieser dürfte im Bereich vor der gelb markierten Unfallstelle auf der rechten Seite gehalten haben (pag. 40 f.), allerdings herrschte stop- and-go-Verkehr, weshalb denkbar ist, dass der Bus vorher zum Stillstand kam und die Fahrgäste ein- und aussteigen liess. Aktenkundig ist sodann, dass die Distanz der Endlage des Opfers zum Fussgängerstreifen ca. 2 m betrug, die Länge des Fahrzeugs der Beschuldigten 4.37 m und die Breite des Fussgängerstreifens 3 m (pag.