418, Z. 8 f.). Zunächst ist betreffend die Skizze im Unfallaufnahmeprotokoll, auf der das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen eingezeichnet wurde, Zurückhaltung geboten (pag. 4). Denn erstellt ist einzig, wie sich am fraglichen Tag die Örtlichkeiten präsentierten (vgl. die Fotodokumentation des UTD [pag. 19 ff.] und der Situationsplan [pag. 40]) sowie die Unfallendposition des Fahrzeugs der Geschädigten (vgl. pag. 40), jedoch nicht, wo sich die Fahrzeuge (PW der Zeugen, PW der Beschuldigten, Bus) im Zeitpunkt des Hervorkommens des Opfers neben dem Bus und auch ihres Sturzes tatsächlich befanden und in welcher Distanz diese zueinander standen.