Vielmehr macht Sinn, dass die Beschuldigte mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stand und das Opfer deshalb die Strasse überqueren wollte, was letztlich zur Sturzstelle passt. Sodann fällt bei näherer Betrachtung der Zeugenaussagen auf, dass diese nicht aussagten, die Beschuldigte sei nach dem Fussgängerstreifen gestanden, sondern auf diesem bzw. bis zur Hälfte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag; pag. 719). Im Rahmen der Erstaussagen rund eine Stunde nach dem Vorfall gab N.________ im Unfallaufnahmeprotokoll an: «Das Verursacherfahrzeug stand bis ca. zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen.