Das Opfer residierte in den Wohnblöcken auf der gegenüberliegenden Strassenseite (vgl. pag. 195) und hätte keinen Grund gehabt, die Strasse an dieser Stelle zu überqueren, hätte die Beschuldigte mit dem hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Vielmehr macht Sinn, dass die Beschuldigte mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stand und das Opfer deshalb die Strasse überqueren wollte, was letztlich zur Sturzstelle passt.