eine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des Opfers. Denn wenn das Fahrzeug der Beschuldigten mit der Motorhaube noch auf dem Fussgängerstreifen stand, war der vordere Teil des Fussgängerstreifens infolgedessen frei. Auch würde ein Fahrzeugführer eher noch nach vorne fahren, würde er mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs auf dem Fussgängerstreifen stehen, zumal auch die Beschuldigte nie sagte, sie sei ohne Abstand direkt hinter dem Bus angehalten. Das Opfer residierte in den Wohnblöcken auf der gegenüberliegenden Strassenseite (vgl. pag.