414, Z. 26 f.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht im Besonderen, dass M.________ jeweils zwischen wahrgenommenen Tatsachen und seiner eigenen Wahrnehmung unterschied, indem er beispielsweise differenziert angab, das Opfer habe vermutlich die Strasse überqueren wollen und habe wohl über den Fussgängerstreifen gewollt. Obwohl N.________ vor der Vorinstanz aussagte, für ihn habe es keine Anzeichen gegeben, dass sie die Strasse habe überqueren wollen (pag. 418, Z. 29), lieferte M.________ eine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des Opfers.