Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer aber ebenfalls die Aussagen von M.________ zur Position des Fahrzeugs der Beschuldigten als glaubhaft und geht davon aus, dass dieses noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. M.________ sagte am 4. Dezember 2018 und damit wenige Tage nach dem Vorfall aus, das Fahrzeug der Beschuldigten sei ca. 1 m auf dem Fussgängerstreifen gestanden (pag. 44, Z. 26). An selbiger Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, das Opfer habe sich leicht nach rechts abgedreht und den Anschein gemacht, dass sie in Richtung Fussgängerstreifen gewollt habe.