Zu diesem Schluss kommt im Übrigen auch das Privatgutachten des T.________ nicht (vgl. sogleich). N.________ erklärte deutlich, dass die Beschuldigte das Opfer beim Aussteigen und beim Stürzen vom Trottoir sicher hätte sehen können (p. 420 Z. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass N.________ insgesamt zurückhaltend aussagte und keineswegs darauf aus war, die Beschuldigte zu belasten (vgl. z.B. p. 52 Z. 119 f.). Aus den Zeugenaussagen lässt sich somit schliessen, dass das Opfer auf dem Trottoir auch für die Beschuldigte, spätestens als es hinter dem Bus hervorkam, sichtbar wurde und bis zum Sturz sichtbar blieb (zur zeitlichen Komponente vgl. nachfolgend).