Die Zeugen hatten aufgrund der etwas grösseren Distanz von rund 2-2.5 Meter hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten (p. 51 Z. 75 ff.) und des «Lieferwägelis» eine etwas längere und breitere Sicht auf das Geschehen (vgl. hierzu auch das Privatgutachten des T.________, p. 245 f.). Es ist jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen nicht erklärbar, weshalb diese das Opfer, nachdem es hinter bzw. bereits neben dem Bus sichtbar wurde, erblickten und den ganzen Vorgang bis zum Sturz beobachten konnten, das Opfer für die Beschuldigte in diesem Zeitraum demgegenüber aber nicht hätte sichtbar sein sollen. Zu diesem Schluss kommt im Übrigen auch das Privatgutachten des T.______