Weiter haben sie den Weg des Opfers Richtung Fussgängerstreifen bis und mit dem Sturz genau wahrgenommen. Zwar ist zu berücksichtigen, wie die Verteidigung vorgebracht hat, dass das Sichtfeld aus dem hinteren Fahrzeug der Zeugen gestützt auf die unterschiedlichen Distanzen und jeweiligen Fahrzeuge etwas anders war als das Sichtfeld aus dem Fahrzeug der Beschuldigten. Die Zeugen hatten aufgrund der etwas grösseren Distanz von rund 2-2.5 Meter hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten (p. 51 Z. 75 ff.) und des «Lieferwägelis» eine etwas längere und breitere Sicht auf das Geschehen (vgl. hierzu auch das Privatgutachten des T.________, p. 245 f.).