Die Aussagen der Zeugen M.________ und N.________ sind, wie bereits geschildert, übereinstimmend, konstant, logisch-konsistent, detailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Sie sind als glaubhaft zu werten, weshalb darauf abzustellen ist. M.________ und N.________ haben geschildert, dass sie das Opfer zum ersten Mal gesehen haben, als dieses hinter dem Bus hervorgekommen ist bzw. bereits dann, als es sich auf der Seite des Busses (beim angeblichen Aussteigen) befand. Weiter haben sie den Weg des Opfers Richtung Fussgängerstreifen bis und mit dem Sturz genau wahrgenommen.