16 Betreffend die detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem Sturz des Opfers kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor). N.________ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, dass er als Beifahrer gesehen habe, wie das Opfer mit dem Rollator hinten aus dem Bus ausgestiegen sei. Das Opfer sei gegen sie, d.h. vom Bus weg, gelaufen (p. 50 Z. 44 ff.). Er habe das Opfer beim Aussteigen bemerkt (p. 51 Z. 60 f.).