Die Zeugen M.________ und N.________ fuhren bzw. hielten wie erwähnt in einem «Lieferwägeli» direkt hinter der Beschuldigten. Wie die Aussagen der beiden Zeugen belegen, haben sie den gesamten tatrelevanten Ablauf der Geschehnisse wahrgenommen. So ergibt sich aus ihren Aussagen insbesondere auch der erste Moment, als sie das Opfer erblickten: M.________ schilderte diesbezüglich in der delegierten Einvernahme vom 04.12.2018, dass er plötzlich das Opfer vom Bus herkommend gesehen habe. Das Opfer sei mit seinem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen (p. 44 Z. 26 f.).