vom Bus herkommend auf dem Trottoir auf die Beschuldigte zulief. Entgegen der Vorinstanz kann auch offengelassen werden, ob sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes ein Schild mit dem Hinweis «Spital» befand. Relevant ist in rechtlicher Hinsicht einzig, und dies ist erstellt (vgl. E. 11. hiervor), dass die Beschuldigte ortskundig war und wusste, dass sich neben der Bushaltestelle das Spital V.________ befand. Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen zur Frage der Sichtbarkeit des Opfers zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 512 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugen M.___