Er schilderte nach Ansicht der Kammer sehr überzeugend, dass †D.________ aus dem Bus ausgestiegen war und die Angaben der Tochter des Opfers vermögen an den Aussagen keine Zweifel zu erwecken. Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass †D.________ tatsächlich mit dem Bus zurückkam und über den Fussgängerstreifen wollte, um zu sich nach Hause zu gelangen. Es kann letztlich offenbleiben, ob sie aus dem Bus stieg oder nicht. Entscheidend ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. E. III. hiernach) einzig, dass sich am Ort des Vorfalls unbestrittenermassen eine Busstation befand und †D.________ vom Bus herkommend auf dem Trottoir auf die Beschuldigte zulief.