identische Aussage würde vielmehr auf eine Absprache hindeuten. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe von N.________, wonach das Opfer aus dem Bus gestiegen sei (pag. 50, Z. 44 f.; pag. 53, Z. 142; pag. 417, Z. 27 f.; pag. 418, Z. 15). Die Vorinstanz nahm gestützt auf die E-Mail der Tochter an, dass sie nicht den Bus genommen habe. Aktenkundig ist, dass †D.________ eine Puppe in einem Papiersack bei sich hatte, diese wurde so von N.________ gesehen (pag. 53, Z. 132 ff.). Er schilderte nach Ansicht der Kammer sehr überzeugend, dass †D.________ aus dem Bus ausgestiegen war und die Angaben der Tochter des Opfers vermögen an den Aussagen keine Zweifel zu erwecken.