_ gab an, nach der letzten Hospitalisation von †D.________ im 2017 sei keine ambulante oder stationäre Behandlung in V.________ mehr erfolgt, was grundsätzlich dafür spreche, dass die damaligen Massnahmen ihre positiven Wirkungen gezeigt hätten. Der gesundheitliche Zustand habe sich somit ohne Zweifel deutlich gebessert (pag. 363). Obwohl †D.________ an Vorerkrankungen litt (vgl. pag. 73; pag. 287 ff.), spricht entgegen der Verteidigung nichts für einen schlechten Gesundheitszustand am fraglichen Tag. Denn ein theoretisches medizinisches Pro-