So ist ein weiteres Indiz für einen Sturz aus der Abbildung auf pag. 24 der Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) mit den mit e) markierten Stoffasern (vgl. zur Legende pag. 16) ersichtlich, welche von den Kleidern des Opfers herstammen. Dass †D.________ derart weit nach vorne auf die Strasse fallen konnte, obwohl sie mit dem Rollator zweifellos nicht in einem schnellen Tempo unterwegs war, spricht gegen ein Zusammenbrechen. Überdies war †D.________ am fraglichen Tag adäquat gekleidet (vgl. pag.