tailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Das Gericht erachtet diese Aussagen als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar gibt es gewisse Ungenauigkeiten – wie von der Verteidigung vorgebracht (p. 438 f., p. 442) –, so z.B., ob das Opfer mit einem oder beiden rechten Rädern oder den beiden vorderen Rädern über das Trottoir hinausfuhr. Dabei handelt es sich jedoch um kleinste Details und nicht um eigentliche Widersprüche, welche nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ändern. Ausserdem relativierte M.________ betreffend die Räder, dass es sich um eine Annahme seinerseits handle (p. 415 Z. 29 ff.).