Insgesamt haben beide Zeugen übereinstimmend und mehrmals geschildert, dass das Opfer mit dem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen und über den Trottoirrand hinausgefahren ist, mithin ein Stolpersturz vorlag. Der Zeuge M.________ lieferte dazu eine plausible Erklärung mit der erhöhten Randsteinkante. Äusserliche Anzeichen auf ein medizinisches Problem bzw. inneres Geschehen als Ursache für den Sturz haben beide Zeugen weder von sich aus noch auf Nachfrage angegeben. Beide sprachen von einem Stürzen und nicht einem Zusammenbrechen. Hätten sie etwas Derartiges auch nur ansatzweise wahrgenommen, hätten sie das so geschildert. Gestützt auf die Ausführungen der