ein Unfall gewesen. Ob es einen medizinischen Grund für dieses Schwenken gegeben habe, habe er nicht bemerkt oder nicht sehen können (p. 420 Z. 27 ff.). Auf Frage, ob er beobachtet hätte, dass das Opfer in sich zusammengesackt wäre, antwortete er, so nicht eigentlich, das könne er nicht sagen (p. 420 Z. 33 ff.).