Das Opfer habe wohl über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Dadurch sei es irgendwie so runtergefallen, vom Trottoir «oben abe» (p. 414 Z. 27 f.). Da das Fahrzeug der Beschuldigten etwa halb auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei, habe das Opfer wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Weil dort ein grösserer Absatz des Steins gewesen sei, sei es «drüberus gheit» (p. 415 Z. 9 ff.). Das Opfer sei über die erhöhte Randsteinkante gestürzt (p. 415 Z. 21).