und das Ergänzungsgutachten vom 22. Dezember 2020 heranzuziehen. Die Gutachten sind auch nach Ansicht der Kammer vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb vorliegend auf diese abgestellt wird. Auch die Verteidigung brachte weder erst- noch oberinstanzlich etwas Gegenteiliges vor. Es ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung konkret auf deren Inhalte einzugehen und im Besonderen auch die erstinstanzlichen Aussagen der Gutachter zu würdigen (vgl. E. 13. hiernach). Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von M.________ (delegierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2018 [pag.