als Parteigutachten ein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war eine abschliessende Klärung der Todesart und Todesursache durch eine Legalinspektion nicht möglich (pag. 78). Vielmehr sind hierzu das von Prof. Dr. med. K.________ erstellte rechtsmedizinische Gutachten vom 4. April 2019 und das Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2019 sowie das rechtsmedizinische Zweitmeinungsgutachten vom 26. Oktober 2010 [recte: 2020] von Prof. em. Dr. med L.________ und das Ergänzungsgutachten vom 22. Dezember 2020 heranzuziehen.