__ verstorben, zu präzisieren. So ist bestritten, dass †D.________ um 10:02 Uhr im Spital V.________ verstarb. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, das Opfer könnte bereits beim Überrollen nicht mehr gelebt haben. Demnach wird seitens der Beschuldigten auch oberinstanzlich die Todesart (unnatürlicher Tod bzw. Verkehrsunfall) und die Todesursache (massives Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule infolge zweimaliger Überrollung durch die Autoräder) bestritten. Zudem sind die Sachverhaltselemente, welche die Sorgfaltspflichtverletzungen begründen sollen, zu prüfen: