Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die örtlichen Gegebenheiten ebenfalls nicht bestritten werden. Namentlich befand sich vor der Bushaltestelle in Fahrtrichtung der Beschuldigten ein Fussgängerstreifen und das Ganze trug sich im Bereich des Spitals V.________ zu. Ebenfalls stellte die Beschuldigte nicht in Abrede, ortskundig gewesen zu sein. Unstrittig ist schliesslich, dass die Beschuldigte die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rollator entgegenkommende †D.________ nicht sah. Einzig ist die Ausführung der Vorinstanz, das Opfer sei unbestrittenermassen um 10:02 Uhr im Spital V.________ verstorben, zu präzisieren.