11 11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird der äussere Sachverhalt von der Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten. Hierfür kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 496 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die örtlichen Gegebenheiten ebenfalls nicht bestritten werden.