Auch könne der Sturz als Todesursache ausgeschlossen werden, denn wenn dem so wäre, müsse man eine entsprechende Verletzung haben, was nicht vorliege. Prof. L.________ habe gar ausgeführt, dass für ihn auch ohne die Zeugenaussagen ein Herztod nicht in Frage gekommen sei. Auch insofern gehe die Argumentation der Verteidigung, das Gutachten hätte sich nicht an Zeugenaussagen halten dürfen, fehl. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern die Gutachter die Zeugenaussagen falsch eingebracht hätten. Es handle sich um grundsätzliche Zweifel gegen die beiden Zeugen und diese seien hier nicht relevant.