Ob der Sturz letztlich auch mit den am Rollator angehängten Taschen im Zusammenhang gestanden habe, tue nichts zur Sache. Auch seien die kleinen Unterschiede in den Aussagen, ob D.________ nun mit einem oder zwei Räder über dem Randstein gewesen sei, nicht erheblich. Dies sei schon wegen der unterschiedlichen Perspektiven nicht zwingend erkennbar gewesen. Da das Opfer umgefallen sei, seien die Räder auch in der Luft gewesen. Es sei von einem Stolpersturz auszugehen und damit auf die klaren Feststellungen des Gutachtens zu verweisen. Auch könne der Sturz als Todesursache ausgeschlossen werden, denn wenn dem so wäre, müsse man eine entsprechende Verletzung haben, was nicht vorliege.