Beide Zeugen hätten den Vorfall klar und unmissverständlich geschildert. Insbesondere falle auf, dass die Abläufe detailliert geschildert würden, so dass Objektives ineinander passe. Nicht nur der Sturz, sondern auch der Grund dafür werde beschrieben. Den Aussagen seien auch keine Aggravationen oder Belastungen der Beschuldigten zu entnehmen. Ferner hätten beide geschildert, dass zuerst die Räder abgegangen seien, dann habe sie das Gleichgewicht verloren. Wenn die Zeugen gesehen hätten, das D.________ getaumelt und dann in sich zusammengefallen wäre, hätten sie dies anders geschildert.