Diese Ausführungen würden somit nicht die Todesursache durch das Überrollen in Zweifel ziehen, sondern offenlassen, dass ein inneres Geschehen den Sturz verursacht habe, da dem Gutachter die Aussagen der Zeugen nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Umstand allein, dass andere Gebrechen innert naher Zeit zum Tode führen könnten, hindere die strafrechtliche Zuteilung nicht. Sogar wenn der Verteidigung zugestanden werde, dass das Gutachten in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert sei, könne spätestens nach Vorliegen sämtlicher Gutachten und den Aussagen der Gutachter kein vernünftiger Zweifel mehr bleiben. Beide Zeugen hätten den Vorfall klar und unmissverständlich geschildert.