Hierzu gelte es die genaue Formulierung zum Tod und dann zum Sturz zu betrachten: «Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» Diese Ausführungen würden somit nicht die Todesursache durch das Überrollen in Zweifel ziehen, sondern offenlassen, dass ein inneres Geschehen den Sturz verursacht habe, da dem Gutachter die Aussagen der Zeugen nicht zur Verfügung gestanden habe.