10 Bestritten werde schliesslich, dass das Fahrmanöver der Beschuldigten auch ursächlich für den Erfolgseintritt gewesen sei. Dies ergebe sich aber bereits aus dem ersten rechtsmedizinischen Gutachten. Zwar habe dieses den Hinweis enthalten, dass auch eine innere natürliche Ursache zum Sturz hätte führen können, aber es sei nicht klar, ob ein derartiger Hinweis für mehr als rein theoretische Zweifel genüge. Hierzu gelte es die genaue Formulierung zum Tod und dann zum Sturz zu betrachten: