Aufgrund der besonderen Verkehrslage im Bereich einer Haltestelle, eines Spitals und eines Fussgängerstreifens hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam sein und ihren Blick schweifen lassen müssen. Sie habe auf den Bus und die Fahrbahn geschaut, obwohl der Verkehr keine besondere Aufmerksamkeit bedingt habe. Hätte die Beschuldigte die gesetzlichen Vorschriften eingehalten, hätte sich der Unfall nicht ereignet. D.________ hätte nicht zu früh einschwenken müssen. Auch aus der Grösse ihres Fahrzeugs könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Sichteinschränkung hätte sie vielmehr noch eine höhere Aufmerksamkeit haben müssen.