Zwar sei nicht auszuschliessen, dass beide Zeugen einen besseren Winkel gehabt haben, aber sie seien weit entfernt gewesen und hätten auch noch das Auto der Beschuldigten im Weg gehabt. Sie hätten sie zudem nicht nur gesehen, sondern sofort ihre Aufmerksamkeit auf D.________ gerichtet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG werde bei älteren und gebrechlichen Personen besondere Aufmerksamkeit gefordert. Deshalb sei keine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz möglich. Aufgrund der besonderen Verkehrslage im Bereich einer Haltestelle, eines Spitals und eines Fussgängerstreifens hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam sein und ihren Blick schweifen lassen müssen.