Anders als sie vorbringe, werde ihr diesbezüglich nicht vorgeworfen, dass sie den Kontakt mit den Angehörigen nicht gesucht habe. Vielmehr habe sie das Verständnis nicht aufbringen können, wer in diesem Verfahren das Opfer sei. Wenn die Beschuldigte aussage, sie habe einen Abstand bis zu 2 Meter zum Bus gehabt, dann ergebe sich aus diesen Ausführungen bildlich, dass sie zu nahe am Bus gewesen sei. Wie ausgeführt, sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschuldigte D.________ habe übersehen können. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass beide Zeugen einen besseren Winkel gehabt haben, aber sie seien weit entfernt gewesen und hätten auch noch das Auto der Beschuldigten im Weg gehabt.