_ fügte an, den Standort des Autos der Beschuldigten müsse nicht genau bestimmt werden. Relevant sei, dass die Beschuldigte D.________ hätte sehen können, wenn sie dort gestanden hätte, wo sie hätte stehen müssen und dies wisse man. Und man wisse sogar, dass sie D.________ hätte sehen können, wenn sie vor und sogar, wenn sie mit dem Heck auf dem Fussgängerstreifen gewesen wäre. Auf die Aussagen der Beschuldigten zu dieser Frage könne nicht wirklich abgestellt werden. Sie habe wenig Konkretes ausgesagt, heute gar nichts. Anlässlich der heutigen Einvernahme habe sie zudem im Widerspruch zu den ersten Aussagen gesagt, sie habe ein Rumpeln festgestellt.