Wäre das Fahrzeug der Beschuldigten näher gestanden, hätte sie nicht dort über die Strasse gewollt. Gehe man von der Variante 02 aus, dann hätte die Beschuldigte D.________ während mehreren Sekunden gesehen, zudem habe sich D.________ wegen ihrer eingeschränkten Mobilität nur langsam vorwärts bewegt. Es habe sich jedenfalls um hinreichend Zeit gehandelt, um die Geschädigte zu sehen, sofern man die Aufmerksamkeit auf das Trottoir und das Geschehen gelegt habe. Staatsanwältin G.________ fügte an, den Standort des Autos der Beschuldigten müsse nicht genau bestimmt werden.