9 die Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Anders als die Vorinstanz und basierend auf den Zeugenaussagen sei etwa von einer Position wie in der Variante 02 dargestellt auszugehen. Nur so würden auch die Zeugenaussagen Sinn machen, wonach die Geschädigte vor dem Fussgängerstreifen eingebogen sei, da die Beschuldigte noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe. D.________ habe den Ort gekannt. Wäre das Fahrzeug der Beschuldigten näher gestanden, hätte sie nicht dort über die Strasse gewollt.