_ nicht sehen können. Ob der Zeuge M.________ sie gesehen habe, hänge vor allem von der Distanz seines Fahrzeugs ab, denn für die Sichtbarkeit sei der Winkel entscheidend und zur Positionierung des hinteren Fahrzeuges habe man nur wenige Angaben. Würde in der Gesamtbetrachtung das Fahrzeug M.________ etwas nach hinten verschoben, könne man wieder gut nach vorne sehen. Dann hätte es auch kein Argument gegen die Variante 02 gegeben. Die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens würden, abgesehen von dessen eingeschränkten Beweiswerts, nicht ausreichen, um