_ führte weiter aus, sie hege Zweifel am Privatgutachten, denn die konkrete Fragestellung gehe daraus nicht hervor. Gemäss Gutachten spreche gegen die Variante 02, dass die Beschuldigte D.________ bis zu ihrem Sturz hätte sehen sollen und sie ihr hätte auffallen müssen. Es könne aber nicht die Unschuld vorausgesetzt und deshalb gesagt werden, diese Variante könne nicht in Betracht kommen. Zudem führe das Gutachten aus, bei der Variante 02 hätte der Zeuge M.________ D.________ nicht sehen können.