Die Verteidigung habe zu dieser Aussage behauptet, sie sei falsch. Beide Zeugen hätten in ihren ersten Aussagen klar ausgesagt, das Fahrzeug sei «bis» zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Dies impliziere nach normalem Sprachgebrauch, dass das Fahrzeug in Fahrtrichtung bis zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei. Hätte das hintere Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden, sei zu erwarten, dass die Zeugen ausgesagt hätten, das Fahrzeug sei «noch» mit der Hälfte darauf gestanden. Staatsanwältin G.________ führte weiter aus, sie hege Zweifel am Privatgutachten, denn die konkrete Fragestellung gehe daraus nicht hervor.