Mit dieser Aussage setze sich Verteidigung nicht auseinander, sondern halte einfach fest, die Beschuldigte habe nach dem Fussgängerstreifen angehalten. Weiter sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich der Halteposition des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht ganz richtig. Dass das Fahrzeug mit dem hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe, widerspreche den Aussagen des Zeugen M.________ anlässlich der Hauptverhandlung, der klar gesagt habe, das Fahrzeug sei mit der Kühlerhaube auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Die Verteidigung habe zu dieser Aussage behauptet, sie sei falsch.