10. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags führte Staatsanwältin G.________ zusammengefasst aus, der Beschuldigten werde zunächst vorgeworfen, dass sie unzulässigerweise auf dem Fussgängerstreifen angehalten habe. Zuerst habe dies die Beschuldigte bestritten, dann angegeben, etwa 2 Meter Abstand zum Bus gehabt zu haben, was allerdings mit ihrer Angabe zum Halt vor oder nach dem Fussgängerstreifen nicht aufgehe. Mit dieser Aussage setze sich Verteidigung nicht auseinander, sondern halte einfach fest, die Beschuldigte habe nach dem Fussgängerstreifen angehalten.