Würden erfahrene Gutachter privat beauftragt und seien dagegen keine Einwände zu erheben, könne ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Entweder müsse vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, aus dem sich klar ergebe, dass die Beschuldigte D.________ im Moment des Sturzes nicht gesehen habe. Oder aber es müsse festgestellt werden, dass die Position nicht ermittelt und damit auch nicht gesagt werden könne, dass D.________ vorher sichtbar gewesen sei. Nach diesen Ausführungen habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung erkannt (vgl. zum Ganzen pag. 715 ff.; pag. 723).