8 dubio pro reo verletzt. Das Gutachten des T.________ sei kein Gefälligkeitsgutachten. Bei dieser Firma handle es sich um eine der Kompetentesten auf diesem Gebiet. Deshalb sei sie auch bereits mehrfach für den Kanton Bern tätig gewesen. Das Gutachten sei formal und inhaltlich korrekt und entsprechen einem gerichtlichen Gutachten. Würden erfahrene Gutachter privat beauftragt und seien dagegen keine Einwände zu erheben, könne ohne Weiteres darauf abgestellt werden.