Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie ausführe, dass das Gutachten eine Parteibehauptung sei und nicht unabhängig und unparteiisch. Trotzdem würden den Schlussfolgerungen aus dem Gutachten gefolgt, soweit diese die Argumentationslinie des Gerichts stütze. Aber die Ausführungen des Gutachtens zur A-Säule seien dann als nicht nachvollziehbar abgetan worden. Rechtsanwalt B.________ fügt an, ein privater gutachterlichen Beizug wäre nicht notwendig gewesen, wenn der UTD einen 3D-Scan gemacht hätte und eine Unfallrekonstruktion oder ein Augenschein durchgeführt worden wäre.