Die Vorinstanz habe dazu festgehalten, dass die Zeugen N.________ und M.________ D.________ über einen gewissen Zeitraum gesehen hätten, weshalb dies seine Klientin auch musste. Dabei werde verkannt, dass M.________ und N.________ weiter entfernt gewesen seien, höher oben gesessen und ein Fahrzeug ohne Motorhaube gehabt hätten. Aus diesen Erkenntnissen könne man unmöglich ableiten, dass die Beschuldigte D.________ ebenfalls habe sehen müssen. Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie ausführe, dass das Gutachten eine Parteibehauptung sei und nicht unabhängig und unparteiisch.