Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht verlange, dass Fahrzeugführer ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf Gefahren und sekundär auf abwegige Verhaltensweisen zu richten hätten. Das Bundesgericht verlange vom Automobilsten nicht, zu sehen, was schwer oder gar nicht sichtbar sei. Rechtsanwalt B.________ verweist auf BGE 122 IV 225 E. 2c. Zum Gutachten T.________ führte die Verteidigung schliesslich aus, dieses äussere sich insbesondere zur Sichtbarkeit. Der UTD habe ausgeführt, durch ein Abwenden der Aufmerksamkeit sei ein Übersehen des Unfallopfers möglich. Die Vorinstanz habe dazu festgehalten, dass die Zeugen N.________ und M.___